Die Beschwerdeführerin verlangt, der Kanton Zug sei zu verpflichten, die Kosten zu tragen und sie für das Verfahren zu entschädigen. Diesem Begehren kann nicht gefolgt werden. Zum einen begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht. Zum anderen bezieht sich der Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf den Kanton. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Urteilsspruch