Dementsprechend sind Betreibungshandlungen, die in Missachtung von Art. 278 Abs. 1 SchKG vorgenommen werden, nicht nichtig, sondern anfechtbar. Dies hat zur Folge, dass das Rechtsbegehren Nr. 1, wonach festzustellen sei, dass die in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug vom 10. April 2024 erfolgte Fristansetzung zur Arresteinsprache nichtig sei, abzuweisen ist. Hingegen ist das Rechtsbegehren Nr. 2, wonach die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug vom 10. April 2024 ersatzlos aufzuheben sei, gutzuheissen.