278 Abs. 1 SchKG soll dem Arrestschuldner die Möglichkeit gewähren, Einsprache gegen einen Arrest zu erheben. Die Bestimmung wurde nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG erlassen, sondern will den Schuldner selbst, allenfalls einen Drittschuldner in seinen Interessen schützen. Dementsprechend sind Betreibungshandlungen, die in Missachtung von Art. 278 Abs. 1 SchKG vorgenommen werden, nicht nichtig, sondern anfechtbar.