4. Vorliegend hat das Betreibungsamt Zug fälschlicherweise in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ vom 10. April 2024 festgehalten, gegen den Arrest könne gemäss Art. 278 Seite 4/5 SchKG "innert 10 Tagen seit dem Arrestvollzug, d.h. ab heute" beim Kantonsgericht Zug Einsprache erhoben werden. Diese Fristansetzung widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für den Arrestschuldner die Frist ab Datum der förmlichen Zustellung der Arresturkunde zu laufen beginnt (vgl. E. 3). Insofern ist die Arrestsperranzeige vom 10. April 2024 nicht gesetzeskonform.