3. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die Frist für die Arresteinsprache ab Datum der Zustellung der Abschrift der Arresturkunde zu laufen, wobei die Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat (Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 SchKG).