Es sei offensichtlich, dass die Arrestsperranzeige verfrüht sei und sie, die Beschwerdeführerin, an einer effektiven Verteidigung hindere. Zudem habe sie das Betreibungsamt darauf aufmerksam gemacht, dass verschiedene mit Beschlag belegte Vermögenswerte offensichtlich nicht in ihrem Eigentum stünden, insbesondere sämtliche geleasten Fahrzeuge. Sie habe somit noch keine sichere Kenntnis davon, auf welche Vermögenswerte sich der Arrestbeschlag beziehen werde. Weiter sei sie mangels Zustellung des Arrestbefehls über die angebliche Arrestforderung und den vermeintlichen Arrestgrund nicht orientiert worden.