2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Art. 278 Abs. 1 SchKG so zu verstehen, dass die Einsprachefrist erst mit der Zustellung der Arresturkunde zu laufen beginne, nicht schon mit der Kenntnisnahme vom Arrestvollzug. Indem das Betreibungsamt in der Arrestsperranzeige eine Frist angesetzt habe, um innert 10 Tagen "seit dem Arrestvollzug, d.h. ab heute" gegen den Arrest Einsprache zu erheben, habe es Art. 278 Abs. 1 SchKG verletzt. Es sei offensichtlich, dass die Arrestsperranzeige verfrüht sei und sie, die Beschwerdeführerin, an einer effektiven Verteidigung hindere.