Bei der Arrestsperranzeige vom 10. April 2024 handelt es sich um eine individuell-konkrete betreibungsamtliche Anordnung, welche das Verfahren weiterführt und gegen aussen in Erscheinung tritt, mithin um ein taugliches Beschwerdeobjekt. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.