8. Die D.________ Inc., verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 7). Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursbeamten bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Bei der Arrestsperranzeige vom 10. April 2024 handelt es sich um eine individuell-konkrete betreibungsamtliche Anordnung, welche das Verfahren weiterführt und gegen aussen in Erscheinung tritt, mithin um ein taugliches Beschwerdeobjekt.