4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kantons. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin zudem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Seite 3/5 7. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2024 und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 8).