2. Eventualiter sei die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 10. April 2024 ersatzlos aufzuheben. 3. Subeventualiter sei die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 10. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuausstellung der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 10. April 2024 im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt der Stadt Zug zurückzuweisen.