4. Gegen den Arrestvollzug erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 10. April 2024 erfolgte Fristansetzung zur Arresteinsprache nichtig ist.