3. Mit E-Mail vom 15. April 2024 ersuchte die A.________ AG das Betreibungsamt Zug, die Arrestsperranzeige Nr. E.________ dahingehend in Wiedererwägung zu ziehen, dass die Ansetzung der 10-Tages-Frist zur Arresteinsprache entfernt werde, weil diese erst mit der Zustellung der Arresturkunde zu laufen beginne. In ihrer Antwort-E-Mail vom 18. April 2024 teilte das Betreibungsamt der A.________ AG sinngemäss mit, keine Wiedererwägung vorzunehmen (act. 1/4).