1. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erliess am 9. April 2024 auf Ersuchen der D.________ Inc., USA, einen Arrestbefehl gegen die A.________ AG, Zug (act. 6/1). 2. Am 10. April 2024 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrest. Die Arrestsperranzeige Nr. E.________ enthielt u.a. folgenden Passus: "Gemäss Art. 278 SchKG kann gegen diesen Arrest beim Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, 6300 Zug innert 10 Tagen seit dem Arrestvollzug, d.h. ab heute, schriftlich Einsprache erhoben werden. Dieser Einsprache kommt indessen auf keinen Fall aufschiebende Wirkung zu (Art. 278 Abs. 4 SchKG)" (act. 6/2).