{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-23_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac052d95c4844b9e35fd3e4da25912c22fc6aae290ba792228f070b46e5120a7736566f051d8af035f23aae1a109730f1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac052d95c4844b9e35fd3e4da25912c22fc6aae290ba792228f070b46e5120a7736566f051d8af035f23aae1a109730f1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_23", "Checksum": "23621de62334b21b09b94996d50a370a"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dies gilt unabhängig davon, ob\nder Arrestschuldner beim Arrestvollzug anwesend oder vertreten war, ob ihm bzw. seinem\nVertreter Einsicht in die Arrestakten gewährt wurde und ob er bzw. sein Vertreter vom Arrestbefehl Kenntnis erhalten hat (BGE 135 III 232 E. 2.4; vgl. auch Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 78 SchKG N 30). Der Arrestschuldner darf die förmliche Zustellung der\nArresturkunde abwarten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS230069 vom\n23. Juni 2023 E. 4.2).\n\n4. Vorliegend hat das Betreibungsamt Zug fälschlicherweise in der Arrestsperranzeige\nNr. E.________ vom 10. April 2024 festgehalten, gegen den Arrest könne gemäss Art. 278\nSeite 4/5\n\nSchKG \"innert 10 Tagen seit dem Arrestvollzug, d.h. ab heute\" beim Kantonsgericht Zug Einsprache erhoben werden. Diese Fristansetzung widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für den Arrestschuldner die Frist ab Datum der förmlichen Zustellung der\nArresturkunde zu laufen beginnt (vgl. E. 3). Insofern ist die Arrestsperranzeige vom 10. April\n2024 nicht gesetzeskonform.\n\n5. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse\nvon am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig\n(Art. 22 Abs. 1 SchKG). Fehlerhafte Verfügungen der Vollstreckungsorgane sind in der Regel\nanfechtbar (Art. 17 SchKG). Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, weil er die Verletzung von in Art. 22 SchKG genannten\nVorschriften erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021\nE. 2.3.1). Art. 278 Abs. 1 SchKG soll dem Arrestschuldner die Möglichkeit gewähren, Einsprache gegen einen Arrest zu erheben. Die Bestimmung wurde nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG erlassen, sondern will den Schuldner\nselbst, allenfalls einen Drittschuldner in seinen Interessen schützen. Dementsprechend sind\nBetreibungshandlungen, die in Missachtung von Art. 278 Abs. 1 SchKG vorgenommen werden, nicht nichtig, sondern anfechtbar. Dies hat zur Folge, dass das Rechtsbegehren Nr. 1,\nwonach festzustellen sei, dass die in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug vom 10. April 2024 erfolgte Fristansetzung zur Arresteinsprache nichtig sei,\nabzuweisen ist. Hingegen ist das Rechtsbegehren Nr. 2, wonach die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug vom\n10. April 2024 ersatzlos aufzuheben sei, gutzuheissen.\n\n6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\n– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nDie Beschwerdeführerin verlangt, der Kanton Zug sei zu verpflichten, die Kosten zu tragen\nund sie für das Verfahren zu entschädigen. Diesem Begehren kann nicht gefolgt werden.\nZum einen begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht. Zum anderen bezieht sich\nder Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf den Kanton. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und\nkeine Entschädigungen zuzusprechen sind.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Fristansetzung zur Arresteinsprache in\nder Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamts Zug vom 10. April 2024 ersatzlos aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nSeite 5/5\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Rechtsanwalt F.________ zuhanden der D.________ Inc.\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}