{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-23_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac052d95c4844b9e35fd3e4da25912c22fc6aae290ba792228f070b46e5120a7736566f051d8af035f23aae1a109730f1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac052d95c4844b9e35fd3e4da25912c22fc6aae290ba792228f070b46e5120a7736566f051d8af035f23aae1a109730f1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_23", "Checksum": "23621de62334b21b09b94996d50a370a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erliess am 9. April 2024 auf Ersuchen der\nD.________ Inc., USA, einen Arrestbefehl gegen die A.________ AG, Zug (act. 6/1).\n\n2. Am 10. April 2024 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrest. Die Arrestsperranzeige\nNr. E.________ enthielt u.a. folgenden Passus: \"Gemäss Art. 278 SchKG kann gegen diesen\nArrest beim Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, 6300 Zug innert 10 Tagen seit dem Arrestvollzug, d.h. ab heute, schriftlich Einsprache erhoben werden. Dieser Einsprache kommt\nindessen auf keinen Fall aufschiebende Wirkung zu (Art. 278 Abs. 4 SchKG)\" (act. 6/2).\n\n3. Mit E-Mail vom 15. April 2024 ersuchte die A.________ AG das Betreibungsamt Zug, die Arrestsperranzeige Nr. E.________ dahingehend in Wiedererwägung zu ziehen, dass die Ansetzung der 10-Tages-Frist zur Arresteinsprache entfernt werde, weil diese erst mit der Zustellung der Arresturkunde zu laufen beginne. In ihrer Antwort-E-Mail vom 18. April 2024 teilte das Betreibungsamt der A.________ AG sinngemäss mit, keine Wiedererwägung vorzunehmen (act. 1/4).\n\n4. Gegen den Arrestvollzug erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit\nEingabe vom 22. April 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts\ndes Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):\n\n1. Es sei festzustellen, dass die in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes der\nStadt Zug vom 10. April 2024 erfolgte Fristansetzung zur Arresteinsprache nichtig ist.\n\n2. Eventualiter sei die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige Nr. E.________\ndes Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 10. April 2024 ersatzlos aufzuheben.\n\n3. Subeventualiter sei die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige\nNr. E.________ des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 10. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuausstellung der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes der Stadt\nZug vom 10. April 2024 im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt der Stadt Zug zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kantons.\n\nIn prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin zudem, es sei der Beschwerde\ndie aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n5. Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 2).\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 6).\nSeite 3/5\n\n7. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2024 und hielt an ihrem\nRechtsbegehren fest (act. 8).\n\n8. Die D.________ Inc., verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 7).\n\nErwägungen\n\n1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt,\nkann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursbeamten bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Bei der Arrestsperranzeige vom 10. April 2024 handelt es sich\num eine individuell-konkrete betreibungsamtliche Anordnung, welche das Verfahren weiterführt und gegen aussen in Erscheinung tritt, mithin um ein taugliches Beschwerdeobjekt. Die\nBeschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei\nArt. 278 Abs. 1 SchKG so zu verstehen, dass die Einsprachefrist erst mit der Zustellung\nder Arresturkunde zu laufen beginne, nicht schon mit der Kenntnisnahme vom Arrestvollzug.\nIndem das Betreibungsamt in der Arrestsperranzeige eine Frist angesetzt habe, um innert\n10 Tagen \"seit dem Arrestvollzug, d.h. ab heute\" gegen den Arrest Einsprache zu erheben,\nhabe es Art. 278 Abs. 1 SchKG verletzt. Es sei offensichtlich, dass die Arrestsperranzeige\nverfrüht sei und sie, die Beschwerdeführerin, an einer effektiven Verteidigung hindere. Zudem habe sie das Betreibungsamt darauf aufmerksam gemacht, dass verschiedene mit Beschlag belegte Vermögenswerte offensichtlich nicht in ihrem Eigentum stünden, insbesondere sämtliche geleasten Fahrzeuge. Sie habe somit noch keine sichere Kenntnis davon, auf\nwelche Vermögenswerte sich der Arrestbeschlag beziehen werde. Weiter sei sie mangels\nZustellung des Arrestbefehls über die angebliche Arrestforderung und den vermeintlichen\nArrestgrund nicht orientiert worden. Auch dies verunmögliche es ihr, sich mittels Einsprache\neffektiv zur Wehr zu setzen. Aus all dem folge, dass die Frist zur Einsprache in der Arrestsperranzeige verfrüht angesetzt worden sei (vgl. act. 1 Rz 14 ff.).\n\n"}