Die Pfändungsurkunde vom 20. Februar 2024 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. Das Betreibungsamt Baar publizierte daher die Pfändungsanzeige/-urkunde am 10. April 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Wie dargelegt, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung – hier der Publikation vom 10. April 2024 – zu laufen. Folglich war die mit Eingabe vom 27. März 2024 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Pfändung verfrüht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.