Blosse Kenntnis der Pfändung als solcher genügt nicht (BlSchK 1981 S. 129). Ist die Pfändungsurkunde noch nicht zugestellt, so kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und auf eine trotzdem erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2 und 7B.23/2005 E. 1.3; Jent-Sørensen, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 112 SchKG N 19).