Hat der Betreibungsbeamte – etwa von einer früheren Betreibung – Kenntnis von pfändbarem Vermögen des Betriebenen, so ist er dennoch zur Pfändung befugt. Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt indes allgemein erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2). Blosse Kenntnis der Pfändung als solcher genügt nicht (BlSchK 1981 S. 129).