2.2 Der Schuldner ist verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein und Auskunft zu geben (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Zugleich ist es sein Recht, angehört zu werden und damit selber auf einen möglichst schonenden und ausgewogenen Pfändungsvollzug hinwirken zu können. Die Abwesenheit steht einer vorschriftsgemäss angekündigten Pfändung jedoch nicht entgegen, ebenso wenig wie die Verweigerung der Auskunft. Hat der Betreibungsbeamte – etwa von einer früheren Betreibung – Kenntnis von pfändbarem Vermögen des Betriebenen, so ist er dennoch zur Pfändung befugt.