2.1 Ist der Schuldner bei der Pfändung weder anwesend noch vertreten, treten die Pfändungswirkungen gegenüber dem Schuldner erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.1). Im vorliegenden Fall zeigte das Betreibungsamt Baar dem einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, I.________, auf den 2. August 2023 die Pfändung an. Da I.________ bei der angezeigten Pfändung nicht anwesend war und sich auch nicht vertreten liess, wurde er aufgefordert, am 8. August 2023 und später am 14. sowie am 21. August 2023 auf dem Seite 3/4