{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-08-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-21_2024-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa45a71ea29939eed7dd61b5f8e92075372877a77464eb1be61a300494f2cf09d89bcdfea42e5fdce22656e9c1cb5f694f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa45a71ea29939eed7dd61b5f8e92075372877a77464eb1be61a300494f2cf09d89bcdfea42e5fdce22656e9c1cb5f694f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_21", "Checksum": "e90113e921b045b820d9c74bab5adea5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.08.2024 BA 2024 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Baar, wurde von der Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, für vier Forderungen über CHF 10'825.80, CHF 2'303.90, CHF 12'685.05 und CHF 13'841.50 und von\nder Ausgleichskasse des Kantons Zug für eine Forderung über CHF 4'868.30 betrieben (Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________).\n\n2. Am 17. Oktober 2023 verfügte das Betreibungsamt Baar eine vorsorgliche Pfändung (Sicherungsmassnahme aufgrund besonderer Dringlichkeit) und pfändete das Guthaben der Beschwerdeführerin bei der G.________ AG im Umfang von CHF 45'500.00. Auf Ersuchen des\nBetreibungsamtes Baar überwies die G.________ AG am 24. Oktober 2023 den Betrag von\nCHF 45'500.00 auf das Konto des Betreibungsamtes Baar.\n\n3. Der Pfändungsvollzug erfolgte am 11. Januar 2024 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin\n(Pfändung Nr. H.________). Die Pfändungsurkunde vom 20. Februar 2024 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden.\n\n4. Mit Schreiben vom 27. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Baar\n\"Einsprache\" gegen die Pfändung. Das Amt leitete die Eingabe der Beschwerdeführerin an\ndie II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter.\n\n5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden\nbeigezogen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Pfändung. Sie macht geltend, im\nRahmen des Jahresabschlusses sei ihr aufgefallen, dass das Betreibungsamt Baar\nCHF 45'500.00 von ihrem Konto habe pfänden lassen. Die Rechtsmässigkeit dieser Pfändung werde in Frage gestellt. Ihr sei keine einschlägige Dokumentation zugestellt worden.\nVon ihrem Unternehmen werde kein solcher Betrag geschuldet. Der gepfändete Betrag gefährde die Existenz ihres Unternehmens.\n\n2. Gegen Verfügungen von Betreibungs- und Konkursämtern kann binnen zehn Tagen seit\nKenntnisnahme von der Verfügung Beschwerde erhoben werden (Art. 17 SchKG).\n\n2.1 Ist der Schuldner bei der Pfändung weder anwesend noch vertreten, treten die Pfändungswirkungen gegenüber dem Schuldner erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde ein (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.1). Im vorliegenden\nFall zeigte das Betreibungsamt Baar dem einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter der\nBeschwerdeführerin, I.________, auf den 2. August 2023 die Pfändung an. Da I.________\nbei der angezeigten Pfändung nicht anwesend war und sich auch nicht vertreten liess, wurde\ner aufgefordert, am 8. August 2023 und später am 14. sowie am 21. August 2023 auf dem\nSeite 3/4\n\nAmt zu erscheinen und über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Auch diese\nTermine nahm er nicht wahr.\n\n2.2 Der Schuldner ist verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein und Auskunft zu geben\n(Art. 91 Abs. 1 SchKG). Zugleich ist es sein Recht, angehört zu werden und damit selber auf\neinen möglichst schonenden und ausgewogenen Pfändungsvollzug hinwirken zu können. Die\nAbwesenheit steht einer vorschriftsgemäss angekündigten Pfändung jedoch nicht entgegen,\nebenso wenig wie die Verweigerung der Auskunft. Hat der Betreibungsbeamte – etwa von\neiner früheren Betreibung – Kenntnis von pfändbarem Vermögen des Betriebenen, so ist er\ndennoch zur Pfändung befugt. Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt indes\nallgemein erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2). Blosse Kenntnis der Pfändung als solcher genügt nicht (BlSchK 1981 S. 129). Ist die Pfändungsurkunde noch nicht zugestellt, so\nkann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und auf eine trotzdem erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September\n2018 E. 3.1.2 und 7B.23/2005 E. 1.3; Jent-Sørensen, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 112\nSchKG N 19).\n\nDie Pfändungsurkunde vom 20. Februar 2024 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. Das Betreibungsamt Baar publizierte daher die Pfändungsanzeige/-urkunde\nam 10. April 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Wie dargelegt, beginnt die\nBeschwerdefrist erst mit der Zustellung – hier der Publikation vom 10. April 2024 – zu laufen.\nFolglich war die mit Eingabe vom 27. März 2024 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Pfändung verfrüht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.\n\n3. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nBeschluss\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}