Folglich war für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls hinreichend erkennbar, wofür der Gläubiger sie betrieb. Die beim Betreibungsamt auf dessen Aufforderung – nach Zustellung des Zahlungsbefehls – eingereichten Unterlagen waren der Beschwerdeführerin aufgrund des Schreibens des Gläubigers vom 3. November 2023 bereits bekannt und erfolgten lediglich noch zur Kenntnisnahme. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.