Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie das Schreiben samt Unterlagen erhalten hat. Sie macht aber geltend, das Schreiben sei auf Italienisch verfasst gewesen, obwohl der Gläubiger bereits zuvor darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie kein Italienisch verstehe (vgl. act. 6 Rz 11 f.). Dieser Einwand überzeugt nicht. Zum einen ist es mit den heutigen technischen Hilfsmitteln (z.B. https://www.deepl.com) einfach, einen italienischen Text auf Deutsch zu übersetzen.