4.2 Auch aus dem Gesamtzusammenhang konnte die Beschwerdeführerin den Forderungsgrund nach Treu und Glauben erkennen. Bereits mit Schreiben vom 3. November 2023 hatte der Rechtsvertreter des Gläubigers den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Liegenschaft "[…] C.________ […] D.________" kontaktiert, ihm erläutert, dass es sich um einen Fall von culpa in contrahendo ("Vertrauenshaftung") handle, und ihm zahlreiche Unterlagen zugesandt ("Allegati 1-9"; vgl. act. 4 Rz 8, act. 4/A). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie das Schreiben samt Unterlagen erhalten hat.