Legt der Gläubiger die Beweismittel oder die Übersicht über die fälligen Forderungen trotz Aufforderung durch das Betreibungsamt nicht oder nicht rechtzeitig vor, so hat dies für den Gang der Betreibung und vorerst auch für den Gläubiger keine unmittelbaren Auswirkungen. Einzige Rechtsfolge der Nichtvorlegung bzw. der nicht vollständigen oder verspäteten Vorlegung der Beweismittel ist, dass in einem allenfalls nachfolgenden Rechtsstreit (insbesondere im Rahmen der Rechtsöffnung oder einer Anerkennungsklage) der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht einsehen konn-