Das Betreibungsamt Zug forderte den Gläubiger mit Schreiben vom 27. März 2024 auf, die Beweismittel für seine Forderung bis zum 10. April 2024 der Amtsstelle einzureichen (act. 3/6). Mit Eingabe vom 8. April 2024 kam der Gläubiger dieser Aufforderung nach (vgl. act. 5/1). Folglich hat der Gläubiger die Beweismittel rechtzeitig eingereicht. Selbst wenn er sie verspätet eingereicht hätte, wäre damit nichts für die Beschwerdeführerin gewonnen.