Entsprechend ist nicht davon auszugehen, der Gläubiger verfolge mit der Betreibung ausschliesslich verfahrensfremde Zwecke. Der Beschwerdeführerin muss aufgrund der ihr bekannten Unterlagen durchaus klar sein, wofür der Gläubiger Ansprüche gegen sie zu haben glaubt. Folglich kann sie sich gegen die Forderung ohne Weiteres zur Wehr setzen. Unter diesen Umständen ist vorliegend keine Ausnahme vom Grundsatz zu machen, dass die Begründetheit der Forderung vom Betreibungsamt nicht zu überprüfen ist (vgl. dazu auch E. 4).