Weder das Betreibungsamt noch die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs haben diesbezüglich vertiefte rechtliche Abklärungen zu treffen. Dies obliegt vielmehr den Zivilgerichten. Die Sach- und Rechtslage ist vorliegend nicht derart klar, dass die Betreibung bei objektiver Betrachtung nur den Zweck haben konnte, die Beschwerdeführerin zu schikanieren, unter Druck zu setzen oder ihren Kredit zu schädigen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, der Gläubiger verfolge mit der Betreibung ausschliesslich verfahrensfremde Zwecke.