Der Gläubiger behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihn für seine Arbeiten an der Liegenschaft aus Auftrag bzw. Vertrauenshaftung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei kein Auftrag zustande gekommen, weshalb sie dem Gläubiger nichts schulde. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Frage der Nichtigkeit der Betreibung geht, offengelassen werden. Weder das Betreibungsamt noch die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs haben diesbezüglich vertiefte rechtliche Abklärungen zu treffen.