1.3 Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die Betreibung nicht nichtig sei, so sei die Betreibung dennoch aufzuheben. Aus dem angegebenen Forderungsgrund ("Auftrag und Arbeiten in Bezug auf die Liegenschaft Parzelle C.________ D.________") sei für sie in keiner Weise ersichtlich bzw. nachvollziehbar, um was für eine Forderung es sich überhaupt handeln solle, zumal zwischen ihr und dem Gläubiger keine vertraglichen Vereinbarungen bestünden. Der Gläubiger hätte spezifizieren müssen, um was es sich bei diesem angeblichen Auftrag und den Arbeiten handle und aus welchem Zeitraum diese stammen sollten.