Die rechtliche Durchsetzung einer rechtlich geschuldeten Forderung könne nicht beabsichtigt sein. Denn wo kein vertragliches, quasivertragliches oder deliktisches Verhältnis bestehe, da sei auch eine Betreibung völlig deplatziert. 1.2 Weiter sei die Betreibung auch aus formellen Gründen aufzuheben. Der Gläubiger habe keinerlei Beweisunterlagen aufgelegt, mit welchen er die Betreibung der behaupteten Forderung auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte. Durch diese völlig unbegründete Betreibung werde sie in ihrem Kreditansehen geschädigt und generell schikaniert, da der angebliche Gläubiger keine Forderung gegen sie habe.