1.1 Die Betreibung sei offensichtlich eine schikanöse Betreibung für eine Nichtforderung. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nicht Eigentümerin dieser Liegenschaft, sei an ihr weder faktisch noch obligatorisch in irgendeiner Art berechtigt, sei auch nie Mieterin oder Pächterin gewesen und habe an ihr auch sonst keine Interessen. Folglich habe sie weder einen "Auftrag" noch "Arbeiten" an einer fremden Liegenschaft ausführen lassen. Die rechtliche Durchsetzung einer rechtlich geschuldeten Forderung könne nicht beabsichtigt sein.