4. Das Betreibungsamt Zug verzichtete in seiner Eingabe vom 28. März 2024 auf einen Antrag (act. 3). 5. F.________ beantragte in der Stellungnahme vom 8. April 2024, die Beschwerde sei, soweit zulässig, abzuweisen. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 2'400.00 als Parteientschädigung zu bezahlen (act. 4). 6. Am 10. April 2024 leitete das Betreibungsamt Zug die von F.________ am 9. April 2024 beim Amt eingereichten Beweismittel an das Obergericht weiter (act. 5).