{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-18_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3e064dae204f91105ceb7dd72a055e69f86b60ab0327aca7660222877e66656360ff0b98fd6ca919e659fa827f78c9d9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3e064dae204f91105ceb7dd72a055e69f86b60ab0327aca7660222877e66656360ff0b98fd6ca919e659fa827f78c9d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_18", "Checksum": "270de8d2daf6b3996ebbdc566f61f9d2"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtigkeit einer Betreibung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:43:27", "Checksum": "6d4351bdadcb1e00070a38008664e531", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 18\nRegeste:\nNichtigkeit einer Betreibung | Betreibungsamt Zug\n\n gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Angabe der\nForderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes dient in erster Linie der Orientierung der\nbetriebenen Person (BGE 142 III 210 E. 4.1). Der Begriff Forderungsgrund ist dabei im weiteren Sinn zu verstehen. Die Angabe des Forderungsgrunds dient der vereinfachten Umschreibung des Sachverhalts, aus dem die Forderung hergeleitet wird (BGE 149 III 268\nE. 4.3.4); in diesem Sinn wird der Streitgegenstand im Betreibungsverfahren durch den Zahlungsbefehl fixiert (BGE 149 III 268 E. 4.3.3). Die Anforderungen an die Umschreibung des\nForderungsgrundes hängen wesentlich von den Umständen ab. Eine knappe Umschreibung\ngenügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und\nGlauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.1 und 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E.\n2.2).\n\n4.1 Der Gläubiger hat im Zahlungsbefehl folgenden Forderungsgrund angegeben: \"Auftrag und\nArbeiten in Bezug auf die Liegenschaft Parzelle C.________ D.________\" (vgl. act. 1/4).\nAufgrund dieser Angaben auf dem Zahlungsbefehl konnte sich die Beschwerdeführerin hinreichende Klarheit darüber verschaffen, wofür der Gläubiger sie betreibt. Aus dem Zahlungsbefehl geht hervor, dass sie im Zusammenhang mit den Arbeiten an der Liegenschaft in\nD.________, Parzelle Nr. C.________, in Anspruch genommen werden soll.\n\n4.2 Auch aus dem Gesamtzusammenhang konnte die Beschwerdeführerin den Forderungsgrund\nnach Treu und Glauben erkennen. Bereits mit Schreiben vom 3. November 2023 hatte der\nRechtsvertreter des Gläubigers den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Liegenschaft \"[…] C.________ […] D.________\" kontaktiert, ihm erläutert, dass\nes sich um einen Fall von culpa in contrahendo (\"Vertrauenshaftung\") handle, und ihm zahlreiche Unterlagen zugesandt (\"Allegati 1-9\"; vgl. act. 4 Rz 8, act. 4/A). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie das Schreiben samt Unterlagen erhalten hat. Sie macht aber geltend, das Schreiben sei auf Italienisch verfasst gewesen, obwohl der Gläubiger bereits zuvor\ndarauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie kein Italienisch verstehe (vgl. act. 6\nRz 11 f.). Dieser Einwand überzeugt nicht. Zum einen ist es mit den heutigen technischen\nHilfsmitteln (z.B. https://www.deepl.com) einfach, einen italienischen Text auf Deutsch zu\nübersetzen. Zum anderen wurde im Schreiben der Forderungsgrund, die Haftung aus culpa\nin contrahendo, ausdrücklich mit dem Begriff \"Vertrauenshaftung\" auf Deutsch übersetzt,\nwomit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klar sein musste, worum es ging. Folglich war für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls hinreichend erkennbar, wofür der Gläubiger sie betrieb. Die beim Betreibungsamt auf dessen Aufforderung – nach Zustellung des Zahlungsbefehls – eingereichten Unterlagen waren der Beschwerdeführerin aufgrund des Schreibens des Gläubigers vom 3. November 2023 bereits\nbekannt und erfolgten lediglich noch zur Kenntnisnahme.\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\nSeite 6/7\nSeite 7/7\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Rechtsanwalt H.________ zuhanden des Betreibungsgläubigers F.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}