{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-18_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3e064dae204f91105ceb7dd72a055e69f86b60ab0327aca7660222877e66656360ff0b98fd6ca919e659fa827f78c9d9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3e064dae204f91105ceb7dd72a055e69f86b60ab0327aca7660222877e66656360ff0b98fd6ca919e659fa827f78c9d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_18", "Checksum": "270de8d2daf6b3996ebbdc566f61f9d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten,\nwenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung\nnicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem\nBetreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung\ngesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht\ndarauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde.\nSolange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1; vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1).\nSeite 4/7\n\nAus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin \"am Kauf der Liegenschaft Parzelle\nC.________ GB D.________ interessiert\" war. Auf dem Grundstück befand sich ein Haus im\nRohbau (vgl. act. 6 Rz 8; act. 4/7). F.________ (nachfolgend: Gläubiger) führte an der Liegenschaft diverse Bauarbeiten aus (vgl. act. 4 Rz 8, act. 4/1-9). Wer für die Kosten der Bauarbeiten aufzukommen hat, kann aufgrund der Akten und ohne weitere Abklärungen nicht gesagt werden. Der Gläubiger behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihn für seine Arbeiten\nan der Liegenschaft aus Auftrag bzw. Vertrauenshaftung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei kein Auftrag zustande gekommen, weshalb sie dem\nGläubiger nichts schulde. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren, in dem\nes um die Frage der Nichtigkeit der Betreibung geht, offengelassen werden. Weder das Betreibungsamt noch die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs haben diesbezüglich vertiefte rechtliche Abklärungen zu\ntreffen. Dies obliegt vielmehr den Zivilgerichten. Die Sach- und Rechtslage ist vorliegend\nnicht derart klar, dass die Betreibung bei objektiver Betrachtung nur den Zweck haben konnte, die Beschwerdeführerin zu schikanieren, unter Druck zu setzen oder ihren Kredit zu\nschädigen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, der Gläubiger verfolge mit der Betreibung ausschliesslich verfahrensfremde Zwecke. Der Beschwerdeführerin muss aufgrund der\nihr bekannten Unterlagen durchaus klar sein, wofür der Gläubiger Ansprüche gegen sie zu\nhaben glaubt. Folglich kann sie sich gegen die Forderung ohne Weiteres zur Wehr setzen.\nUnter diesen Umständen ist vorliegend keine Ausnahme vom Grundsatz zu machen, dass\ndie Begründetheit der Forderung vom Betreibungsamt nicht zu überprüfen ist (vgl. dazu auch\nE. 4).\n\n3. Nach Art. 73 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.\n\nDas Betreibungsamt Zug forderte den Gläubiger mit Schreiben vom 27. März 2024 auf,\ndie Beweismittel für seine Forderung bis zum 10. April 2024 der Amtsstelle einzureichen\n(act. 3/6). Mit Eingabe vom 8. April 2024 kam der Gläubiger dieser Aufforderung nach (vgl.\nact. 5/1). Folglich hat der Gläubiger die Beweismittel rechtzeitig eingereicht. Selbst wenn er\nsie verspätet eingereicht hätte, wäre damit nichts für die Beschwerdeführerin gewonnen. Legt\nder Gläubiger die Beweismittel oder die Übersicht über die fälligen Forderungen trotz Aufforderung durch das Betreibungsamt nicht oder nicht rechtzeitig vor, so hat dies für den Gang\nder Betreibung und vorerst auch für den Gläubiger keine unmittelbaren Auswirkungen. Einzige Rechtsfolge der Nichtvorlegung bzw. der nicht vollständigen oder verspäteten Vorlegung\nder Beweismittel ist, dass in einem allenfalls nachfolgenden Rechtsstreit (insbesondere im\nRahmen der Rechtsöffnung oder einer Anerkennungsklage) der Richter beim Entscheid über\ndie Prozesskosten den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht einsehen konnte, zu berücksichtigen hat (vgl. Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 73\nSchKG N 10).\n\n4. Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung\neiner solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und\nSeite 5/7\n\n"}