{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-18_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3e064dae204f91105ceb7dd72a055e69f86b60ab0327aca7660222877e66656360ff0b98fd6ca919e659fa827f78c9d9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3e064dae204f91105ceb7dd72a055e69f86b60ab0327aca7660222877e66656360ff0b98fd6ca919e659fa827f78c9d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_18", "Checksum": "270de8d2daf6b3996ebbdc566f61f9d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hatte Interesse am Kauf des Grundstücks\nNr. C.________ in D.________ von der E.________ SA, deren einziger Verwaltungsrat\nF.________ ist. Ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag wurde nie abgeschlossen. Auf dem\nGrundstück befand sich ein Haus im Rohbau. F.________ hatte diverse Bauarbeiten an der\nLiegenschaft vorgenommen (vgl. act. 6 Rz 8, act. 4 Rz 8; act. 4/1-9). Umstritten ist, ob die\nBeschwerdeführerin F.________ für die Bauarbeiten zu entschädigen hat.\n\n2. Am 4. März 2024 reichte F.________ beim Betreibungsamt Zug ein Betreibungsbegehren\ngegen A.________ über CHF 124'760.76 nebst 5 % Zins seit 14. März 2023 ein. Als Grund\nder Forderung gab er an: \"Auftrag und Arbeiten in Bezug auf die Liegenschaft Parzelle\nC.________ D.________\" (act. 3/1). Am 19. März 2024 stellte das Betreibungsamt Zug den\nZahlungsbefehl Nr. G.________ der Beschwerdeführerin zu, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 3/4).\n\n3. Mit Eingabe vom 26. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):\n\n1. Die Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 4. März 2023 [recte: 2024] seien als nichtig zu erklären.\n\nEventualiter seien die Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 4. März 2023 [recte: 2024] aufzuheben.\n\n2. Alles unter Kostenfolge zulasten des Staates.\n\n4. Das Betreibungsamt Zug verzichtete in seiner Eingabe vom 28. März 2024 auf einen Antrag\n(act. 3).\n\n5. F.________ beantragte in der Stellungnahme vom 8. April 2024, die Beschwerde sei, soweit\nzulässig, abzuweisen. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 2'400.00 als Parteientschädigung zu bezahlen (act. 4).\n\n6. Am 10. April 2024 leitete das Betreibungsamt Zug die von F.________ am 9. April 2024 beim\nAmt eingereichten Beweismittel an das Obergericht weiter (act. 5).\n\n7. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 22. April 2024 an ihrem Rechtsbegehren fest\n(act. 6).\n\n8. Auch F.________ beharrte in der Duplik vom 26. April 2024 auf seinem Standpunkt (act. 7).\nSeite 3/7\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl.\nact. 1):\n\n1.1 Die Betreibung sei offensichtlich eine schikanöse Betreibung für eine Nichtforderung. Sie, die\nBeschwerdeführerin, sei nicht Eigentümerin dieser Liegenschaft, sei an ihr weder faktisch\nnoch obligatorisch in irgendeiner Art berechtigt, sei auch nie Mieterin oder Pächterin gewesen und habe an ihr auch sonst keine Interessen. Folglich habe sie weder einen \"Auftrag\"\nnoch \"Arbeiten\" an einer fremden Liegenschaft ausführen lassen. Die rechtliche Durchsetzung einer rechtlich geschuldeten Forderung könne nicht beabsichtigt sein. Denn wo kein\nvertragliches, quasivertragliches oder deliktisches Verhältnis bestehe, da sei auch eine Betreibung völlig deplatziert.\n\n1.2 Weiter sei die Betreibung auch aus formellen Gründen aufzuheben. Der Gläubiger habe keinerlei Beweisunterlagen aufgelegt, mit welchen er die Betreibung der behaupteten Forderung\nauch nur im Ansatz rechtfertigen könnte. Durch diese völlig unbegründete Betreibung werde\nsie in ihrem Kreditansehen geschädigt und generell schikaniert, da der angebliche Gläubiger\nkeine Forderung gegen sie habe.\n\n1.3 Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die Betreibung nicht nichtig sei, so sei die\nBetreibung dennoch aufzuheben. Aus dem angegebenen Forderungsgrund (\"Auftrag und Arbeiten in Bezug auf die Liegenschaft Parzelle C.________ D.________\") sei für sie in keiner\nWeise ersichtlich bzw. nachvollziehbar, um was für eine Forderung es sich überhaupt handeln solle, zumal zwischen ihr und dem Gläubiger keine vertraglichen Vereinbarungen\nbestünden. Der Gläubiger hätte spezifizieren müssen, um was es sich bei diesem angeblichen Auftrag und den Arbeiten handle und aus welchem Zeitraum diese stammen sollten.\nSie könne sich daher nicht mit der angehobenen Betreibung auseinandersetzen. Insoweit sei\ndie fragliche Betreibung bereits mangels genügend substanziierten Forderungsgrunds aufzuheben.\n\n"}