Die Bonität des Kantons Zürich sei dabei völlig unbestritten. Sie müsste jedoch mit Verrechnungsansprüchen und dergleichen rechnen und hätte keine Chance auf ein faires Verfahren (vgl. act. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sondern nur auf besondere Seite 4/5