3. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, das Kantonsgericht Zug habe dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung gewährt und dabei diverse formelle Fehler begangen. Der Beschwerdegegner habe umgehend nach Erhalt der Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren gestellt, was zur Pfändungsankündigung geführt habe. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid habe sie Beschwerde erhoben und Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.