stellen würden (Ziffer 2). Weiter dürfe das Ablehnungsbegehren selbstredend von keinem der bezeichneten Gerichtspersonen beurteilt werden, gegen welche die geltend gemachten Ablehnungsgründe bestehen würden (Ziffer 3). Sollten Richter/-innen oder Gerichtsschrei- Seite 3/5 ber/-innen sich selbst nicht von Ziffer 1 des Ausstandsbegehrens betroffen sehen, so hätten sie dies im Entscheidtext selbst festzuhalten, indem sie erklären würden, keinem höherrangigen Eid zu unterliegen (Ziffer 4; vgl. act. 1 S. 1 f.).