2. Dagegen reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie beantragte, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben bzw. alle Pfändungshandlungen seien zumindest bis zum Endentscheid bezüglich der Rechtsöffnung auszusetzen. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren.