{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-17_2024-07-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa33b2189892081b5bd4f7363181a57603bf9f86ed162564f5f8e3cd36d1215352083070cbc9dcd5a2e52d4d30caddf0e0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa33b2189892081b5bd4f7363181a57603bf9f86ed162564f5f8e3cd36d1215352083070cbc9dcd5a2e52d4d30caddf0e0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_17", "Checksum": "a9038cc04a57cff51e251e96677df7fe"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BA 2024 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auf ein solches\nAusstandsbegehren ist – wie in E. 2.1 dargelegt – nicht einzutreten, zumal es sich in unsubstanziierten Behauptungen erschöpft, die den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen\nvermögen. Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich dieser Antrag der\nBeschwerdeführerin zudem als rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde kann von den Mitgliedern der zuständigen Abteilung des Obergerichts behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2).\n\n3. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, das\nKantonsgericht Zug habe dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung gewährt und\ndabei diverse formelle Fehler begangen. Der Beschwerdegegner habe umgehend nach Erhalt der Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren gestellt, was zur Pfändungsankündigung\ngeführt habe. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid habe sie Beschwerde erhoben und Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Da sie der Aufforderung der Pfändungsankündigung\nnicht nachkommen könne, ohne wichtige Daten offenzulegen oder ihr Geld zu riskieren (weil\nkeine sichere Verwahrstelle zur Verfügung stehe), seien die Pfändungshandlungen vorerst\nauszusetzen bzw. aufzuheben. Alternativ sei ihr eine Möglichkeit zu eröffnen, das Geld sicherzustellen, ohne dass der Gläubiger darauf Zugriff habe. Die Bonität des Kantons Zürich\nsei dabei völlig unbestritten. Sie müsste jedoch mit Verrechnungsansprüchen und dergleichen rechnen und hätte keine Chance auf ein faires Verfahren (vgl. act. 1 S. 2 f.).\n\nDie Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sondern nur auf besondere\nSeite 4/5\n\nAnordnung hin (vgl. Art. 36 SchKG). Vorliegend hat der Abteilungspräsident i.V. im Beschwerdeverfahren (BZ 2024 24) betreffend den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts der Beschwerde nur insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als bis zum Abschluss\ndes Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. Die Pfändungsankündigung wie auch die – allfällige – Pfändung stellen noch keine solchen Verwertungshandlungen dar. Das Pfändungsverfahren konnte daher weitergeführt werden.\n\nIm Übrigen hat die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit heutigem Entscheid die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts\nin der vorliegenden Betreibung Nr. B.________ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war\n(Verfahren BZ 2024 24). Damit ist auch die Anordnung des Abteilungspräsidenten, wonach\nbis zum Abschluss des besagten Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben, dahingefallen und der weiteren, uneingeschränkten Vollstreckung steht auch\nunter diesem Aspekt nichts mehr im Wege.\n\n4. Anzumerken bleibt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schweiz befinde sich\nim \"Rechtsbankrott\", aus dem Umfeld der Staatsverweigerungsbewegungen stammt. Darauf\nist nicht einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_973/2023 und 5A_980/2023 vom\n23. Januar 2024 E. 4).\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n5. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Kanton Zürich, vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}