Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen den materiellen Bestand der Forderung. Solche Einreden können in der Beschwerde gegen die Pfändung bzw. die Berechnung des Existenzminimums nicht erhoben werden. Hierfür steht vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offen. 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Seite 4/4 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.