1.3 Mit Entscheid vom 3. Januar 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Gemeinde C.________, welche die Alimentenforderungen bevorschusst hat, in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für CHF 174'828.00 nebst Zins (Verfahren ER 2023 919, vgl. act. 4/6). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Die definitive Rechtsöffnung beseitigt den Rechtsvorschlag und berechtigt den Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen den materiellen Bestand der Forderung.