1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Betreibung gesetzten Beträge seien nur den Urteilen entnommen und würden nicht der effektiven Schuld entsprechen. Nicht berücksichtigt sei, dass die Familienzulagen von der Familienausgleichskasse direkt an D.________ ausbezahlt worden seien. Zudem habe er die Kinder finanziell mit Direktzahlungen unterstützt (Krankenkasse, SBB GA, diverse Ausbildungsreisen, Fahrräder, Möbel, Essen, Kleider etc.). Die Kinder könnten dies bestätigen. Weiter werde die Obhut über die Kinder nicht zufriedenstellend wahrgenommen. Ferner sei D.________ schon länger arbeitslos,