Das Betreibungsamt Zug pfändete daher zugunsten der Alimentengläubiger die das engere Existenzminimum von CHF 3'900.20 pro Monat übersteigenden Einkünfte und zugunsten der übrigen Gläubiger die das weitere Existenzminimum von CHF 5'105.85 pro Monat übersteigenden Einkünfte. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte sinngemäss eine Anpassung der Alimentenforderungen an die effektive Schuld (act. 1).