Am 25. Januar 2024 schlossen sich diverse Alimentengläubiger des Beschwerdeführers mit offenen Alimentenforderungen der Pfändung an. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Vorfahrrechts der privilegierten Alimentenforderungen wie folgt neu festgelegt (act. 1/1):