1. Am 29. Dezember 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. B.________ des Kantons Zürich sowie der Politischen Gemeinde und der Kirchgemeinde C.________ für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2012 beim Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung. Bei der Berechnung des Existenzminimums resultierte kein pfändbares Einkommen. Am 25. Januar 2024 schlossen sich diverse Alimentengläubiger des Beschwerdeführers mit offenen Alimentenforderungen der Pfändung an.