{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-15_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_15_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa19091fb7f03387f08e4d14f9756b467cf00f2843d9795cf6afdbfba7c2c1e44ecf198c2c64c3f00d5660cb032c206d4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa19091fb7f03387f08e4d14f9756b467cf00f2843d9795cf6afdbfba7c2c1e44ecf198c2c64c3f00d5660cb032c206d4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_15", "Checksum": "44020b091c6ce52e6ef96fa70fddcda9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung / Festsetzung des Existenzminimums | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:47:58", "Checksum": "9a295a4864a85a8cea4b606d2bba6230", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 15\nRegeste:\nPfändung / Festsetzung des Existenzminimums | Betreibungsamt Zug\n\n1.3 Mit Entscheid vom 3. Januar 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Gemeinde C.________, welche die Alimentenforderungen bevorschusst hat, in der Betreibung\nNr. F.________ des Betreibungsamtes Zug gegen den Beschwerdeführer definitive\nRechtsöffnung für CHF 174'828.00 nebst Zins (Verfahren ER 2023 919, vgl. act. 4/6). Dieser\nEntscheid blieb unangefochten. Die definitive Rechtsöffnung beseitigt den Rechtsvorschlag\nund berechtigt den Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die\nEinwände des Beschwerdeführers betreffen den materiellen Bestand der Forderung. Solche\nEinreden können in der Beschwerde gegen die Pfändung bzw. die Berechnung des Existenzminimums nicht erhoben werden. Hierfür steht vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und\nArt. 85a SchKG offen.\n\n2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\nSeite 4/4\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}