{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-15_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_15_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa19091fb7f03387f08e4d14f9756b467cf00f2843d9795cf6afdbfba7c2c1e44ecf198c2c64c3f00d5660cb032c206d4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa19091fb7f03387f08e4d14f9756b467cf00f2843d9795cf6afdbfba7c2c1e44ecf198c2c64c3f00d5660cb032c206d4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_15", "Checksum": "44020b091c6ce52e6ef96fa70fddcda9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dezember 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. B.________\ndes Kantons Zürich sowie der Politischen Gemeinde und der Kirchgemeinde C.________ für\nausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2012 beim Schuldner A.________ (nachfolgend:\nBeschwerdeführer) die Pfändung. Bei der Berechnung des Existenzminimums resultierte kein\npfändbares Einkommen. Am 25. Januar 2024 schlossen sich diverse Alimentengläubiger des\nBeschwerdeführers mit offenen Alimentenforderungen der Pfändung an. Mit Verfügung vom\n23. Februar 2024 wurde das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers\nunter Berücksichtigung des Vorfahrrechts der privilegierten Alimentenforderungen wie folgt\nneu festgelegt (act. 1/1):\n\nGrundbetrag Schuldner CHF 1'200.00\nMietzins CHF 2'195.20\nHeizkosten CHF 20.00\nKrankenkasse (kein Zahlungsnachweis) CHF 0.00\nAuslagen Kinderbesuchsrecht CHF 150.00\nAuswärtige Verpflegung CHF 0.00\nFahrten zum Arbeitsplatz CHF 335.00\nUnterhalts- und/oder Unterstützungsbeiträge (CHF 1'205.45; keine Belege) CHF 0.00\nTotal pro Monat für die Alimentengläubiger\n(sog. \"engeres\" Existenzminimum) CHF 3'900.20\nTotal pro Monat für die nicht privilegierten Gläubiger\n(sog. \"weiteres\" Existenzminimum) CHF 5'105.65\n\nDas Betreibungsamt Zug pfändete daher zugunsten der Alimentengläubiger die das engere\nExistenzminimum von CHF 3'900.20 pro Monat übersteigenden Einkünfte und zugunsten der\nübrigen Gläubiger die das weitere Existenzminimum von CHF 5'105.85 pro Monat übersteigenden Einkünfte.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte sinngemäss eine Anpassung der Alimentenforderungen an die effektive Schuld (act. 1).\n\n3. Die amtlichen Akten des Betreibungsamtes Zug wurden beigezogen (act. 3).\n\n4. Aufgrund neu eingereichter Unterlagen erliess das Betreibungsamt Zug am 7. März 2024 eine neue Verfügung (act. 4).\n\nErwägungen\n\n1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug\nvom 23. Februar 2024, welche vom 29. Dezember 2023 (Pfändungsvollzug) bis 6. März 2024\nGeltung hatte (vgl. act. 5). Die neue Verfügung vom 7. März 2024 wurde nicht angefochten.\nSeite 3/4\n\n1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs\n(SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG\ngegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde geführt werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut. Sie dient der\nKorrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungs- und Konkursorganen gerügt werden. Dabei\nkönnen lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im\nBeschwerdeverfahren nicht entschieden. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das\nGericht anzurufen, ebenso für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, die besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingreifen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1 und 9 ff.).\n\n1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Betreibung gesetzten Beträge seien nur den Urteilen entnommen und würden nicht der effektiven Schuld entsprechen. Nicht berücksichtigt\nsei, dass die Familienzulagen von der Familienausgleichskasse direkt an D.________ ausbezahlt worden seien. Zudem habe er die Kinder finanziell mit Direktzahlungen unterstützt\n(Krankenkasse, SBB GA, diverse Ausbildungsreisen, Fahrräder, Möbel, Essen, Kleider etc.).\nDie Kinder könnten dies bestätigen. Weiter werde die Obhut über die Kinder nicht zufriedenstellend wahrgenommen. Ferner sei D.________ schon länger arbeitslos, müsste aber\ngemäss Scheidungsurteil mindestens 50 % arbeiten gehen. Schliesslich sei das Haus in\nE.________, das ihm zur Hälfte gehört habe, verkauft worden. Er wisse aber nicht zu welchem Preis. Ein allfälliger Gewinn könnte ebenfalls zur Minderung der Alimente führen (vgl.\nact. 1).\n\n"}